Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 11, tagesaktuelle Fassung

Denkmalschutzgesetz § 11

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Absatz 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.
  2. Absatz 2Für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts bedarf es keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.
  4. Absatz 4Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 8, anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Absatz eins und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 10, gelten. Die Frist des Paragraph 9, Absatz 3, endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.
  5. Absatz 5Den nach Absatz eins, Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
  6. Absatz 6Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Absatz 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.
  7. Absatz 7Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den Paragraphen 8,, 9 und 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.
  8. Absatz 8Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder nicht, durch einen in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder in einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen Grundstücken zu welchem Zweck immer - ausgenommen durch die in Absatz eins,, 2 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung - der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.
  9. Absatz 9Grabungen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesverwaltungsgerichtes, eines Verwaltungsgerichtes der Länder oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Paragraphen 5,, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Beschwerdeverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (Paragraph 30, Absatz eins,) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den Paragraphen 8,, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Absatz 3, dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Absatz 4, dritter Satz zu übermitteln.

Anmerkung

ÜR: Artikel II Abs. 3, BGBl. I Nr. 170/1999

Schlagworte

Grabungsberechtigung

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40152010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P11/NOR40152010