(4)Absatz 4Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen bevollmächtigter Person sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, seine bevollmächtigte Person und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.