Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 87, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 87

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Ausnahmen

Paragraph 87,
  1. Absatz einsSoweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß der zuständige Leiter der Zentralstelle von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
  2. Absatz 2In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann der zuständige Leiter der Zentralstelle im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des Paragraph 6, Absatz 4, sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Absatz eins, ausgeschlossen ist.
    Die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates entfällt bei der Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen.
  4. Absatz 4Ausnahmen nach Absatz 3, können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zugelassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Absatz 3, sind vom zuständigen Leiter der Zentralstelle aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind von diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40048809

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P87/NOR40048809