(3)Absatz 3Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:
Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person;
die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften in der Dienststelle sonst verantwortlichen Personen;
die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Dienststelle bestellt sind, deren Leiterin oder Leiter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter;
die Sicherheitsvertrauenspersonen;
ein vom zuständigen Dienststellenausschuss zu bestellender Vertreter.
Sind an der Dienststelle mehrere Personalvertretungsorgane eingerichtet, ist der Vertreter nach Z 6 durch jenen Dienststellenausschuss zu bestellen, der bei der letzten Personalvertretungswahl die größte Zahl an Wahlberechtigten aufgewiesen hat.Sind an der Dienststelle mehrere Personalvertretungsorgane eingerichtet, ist der Vertreter nach Ziffer 6, durch jenen Dienststellenausschuss zu bestellen, der bei der letzten Personalvertretungswahl die größte Zahl an Wahlberechtigten aufgewiesen hat.