Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 82, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 82

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Meldung von Mängeln

Paragraph 82,
  1. Absatz einsPräventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienststellenleiter oder der sonst für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den zuständigen Personalvertretungsorganen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und den Dienststellenleiter oder die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie die zuständigen Personalvertretungsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
  3. Absatz 3Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, haben Präventivfachkräfte das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Dienststellenleiter eine Beseitigung dieser Mängel verlangt haben.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40160242

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P82/NOR40160242