Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 77, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 77

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen. Die Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber hat die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
    1. Ziffer eins
      in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
    2. Ziffer 2
      bei der Planung von Arbeitsstätten,
    3. Ziffer 3
      bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
    5. Ziffer 5
      bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
    7. Ziffer 7
      bei der Organisation der Ersten Hilfe,
    8. Ziffer 8
      in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
    9. Ziffer 9
      bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
    10. Ziffer 10
      bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
    11. Ziffer 11
      bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner
    1. Ziffer eins
      den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den zuständigen Personalvertretungsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
    2. Ziffer 2
      die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
    3. Ziffer 3
      das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß alle Bediensteten sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Dienstunfall, Eignungsuntersuchung, Dienstzeitregelung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40089110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P77/NOR40089110