(2)Absatz 2Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Arbeitsmediziner) oder
durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG.durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß Paragraph 80, ASchG.