Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 76, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 76

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Arbeitsmedizinische Betreuung

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
  2. Absatz 2Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Arbeitsmediziner) oder
    2. Ziffer 2
      durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
    3. Ziffer 3
      durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß Paragraph 80, ASchG.
  3. Absatz 3Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß Paragraph 38, des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber ist verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihm beschäftigten Fachpersonals während der Dienstzeit zu sorgen.
  7. Absatz 7Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40230430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P76/NOR40230430