(2)Absatz 2,Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 74, ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.