Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 73, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 73

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

7. Abschnitt
Präventivdienste

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
    2. Ziffer 2
      durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
    3. Ziffer 3
      durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß Paragraph 75, ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend enthalten ist.
  2. Absatz 2Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend gemäß Paragraph 74, ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.
  3. Absatz 3Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums nach Paragraph 75, ASchG entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40230429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P73/NOR40230429