Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 10, tagesaktuelle Fassung
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 9 am 14.06.2025
§ 11 am 14.06.2025
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 15.08.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
§ 10 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
§ 10 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 10 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
§ 10 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003
§ 10 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2003
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 60/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
15.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-BSG
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10.
Paragraph 10,
(1)
Absatz eins
Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.
Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.
(2)
Absatz 2
Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden.
(3)
Absatz 3
Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967
. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.
Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach Paragraph 10, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.
(4)
Absatz 4
Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(5)
Absatz 5
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn
1.
Ziffer eins
der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,
2.
Ziffer 2
der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,
3.
Ziffer 3
das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird,
4.
Ziffer 4
die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist,
5.
Ziffer 5
eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über die Sicherheitsvertrauensperson verhängt wird.
(6)
Absatz 6
Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7)
Absatz 7
Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8)
Absatz 8
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.
(9)
Absatz 9
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. Paragraph 15, gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(10)
Absatz 10
Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten.
(11)
Absatz 11
Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Bedienstete sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.
Im RIS seit
28.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40206016
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P10/NOR40206016