Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
01.06.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-BSG
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Zusammenarbeit
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsDie für eine Dienststelle bestellten Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Personalvertretungsorgane haben zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen.Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Absatz 2, die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR12117115
Alte Dokumentnummer
N6199958329L