Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 78a, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 78a

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78a

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Sonstige Fachleute

Paragraph 78 a,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 2Die Präventivfachkräfte, Personalvertreter und sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3Paragraph 80, Absatz eins, gilt auch für die sonstigen Fachleute. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Im Übrigen gilt Paragraph 80, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz.
  4. Absatz 4Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (Paragraph 84,) und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. Für diese gilt Paragraph 80, Absatz 2, zweiter Satz.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40048803