Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 7, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 7

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß Paragraph 6, erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
  2. Absatz 2Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, vorgeschrieben sind,
    3. Ziffer 3
      Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, erfordern,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
    5. Ziffer 5
      Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
    6. Ziffer 6
      Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
    7. Ziffer 7
      Arbeiten mit Tauchgeräten,
    8. Ziffer 8
      Arbeiten in Druckkammern,
    9. Ziffer 9
      Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
    10. Ziffer 10
      die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.
  3. Absatz 3Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes;
    2. Ziffer 2
      eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz (wie zB Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;
    3. Ziffer 3
      die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;
    5. Ziffer 5
      die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind;
    7. Ziffer 7
      die Festlegung, wer für die Durchführung der in Ziffer 3 bis 6 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.
  4. Absatz 4Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
  5. Absatz 5Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.
  6. Absatz 6Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6 aWerden auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß Paragraph 6, nicht erforderlich ist, nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt, so gelten die in den für diese Baustelle gemäß Paragraphen 4 und 5 ASchG festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß Absatz 3, erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des Absatz 3, ausreichend berücksichtigt wird. Der Bauherr hat den Arbeitgeber über das Vorliegen von besonderen Gefahren, insbesondere im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, umfassend zu informieren.
  8. Absatz 7Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Kontrollbereich, Sicherheitsplan, Vorbereitungsphase

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR40026537

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/37/A2P7/NOR40026537