Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 9, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 9

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

25.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übertragung von Pflichten des Bauherrn

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
  3. Absatz 3Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
  4. Absatz 4Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

Schlagworte

Planungskoordinator

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR12117217

Alte Dokumentnummer

N6199959652L