Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 6, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 6

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorankündigung

§ 6.
  1. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
    1. 1.
      die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
    2. 2.
      deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
  2. (2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln.
  3. (2a) Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.
  4. (3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
  5. (4) Die Vorankündigung muß beinhalten:
    1. 1.
      das Datum der Erstellung,
    2. 2.
      den genauen Standort der Baustelle,
    3. 3.
      Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
    4. 4.
      Angaben über die Art des Bauwerks,
    5. 5.
      Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
    6. 6.
      Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    7. 7.
      Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
    8. 8.
      die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
  6. (5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgende Artikel:
Meldepflichten
Verpflichtende Koordination bei Bauarbeiten

Schlagworte

Planungskoordinator

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR40185954