Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6
Inkrafttretensdatum
01.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauKG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vorankündigung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
(2)Absatz 2Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln.Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) zu übermitteln. (2a)Absatz 2 aErfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.
(3)Absatz 3Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
(4)Absatz 4Die Vorankündigung muß beinhalten:
das Datum der Erstellung,
den genauen Standort der Baustelle,
Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
Angaben über die Art des Bauwerks,
Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
(5)Absatz 5Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Planungskoordinator
Im RIS seit
11.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10009146
Dokumentnummer
NOR40185954