Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 2, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 2

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
  2. Absatz 2Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.
  3. Absatz 3Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
  4. Absatz 4Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
  5. Absatz 5Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.
  6. Absatz 6Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
  7. Absatz 7Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in Paragraph 5, genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.
  8. Absatz 8Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.
  9. Absatz 9Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  10. Absatz 10Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

Schlagworte

Instandhaltungsarbeit, Malerarbeit

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR40026534

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/37/A2P2/NOR40026534