Bundesrecht konsolidiert: Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 2

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Hilfe

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  2. Absatz 2Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
  3. Absatz 3Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
  4. Absatz 4Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.

Schlagworte

Leibwäsche

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR40103104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/37/P2/NOR40103104