Bundesrecht konsolidiert: Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 1, tagesaktuelle Fassung

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 1

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 426/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Betreuung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsUnter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
  2. Absatz 2Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
  3. Absatz 3Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden:

2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten:

4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:

4 x 5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten:

(auch bei Sondenverabreichung)

6 Minuten

Anus-praeter-Pflege:

15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege:

10 Minuten

Katheter-Pflege:

10 Minuten

Einläufe:

30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn:

30 Minuten

  1. Absatz 4Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege:

2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten:

(auch bei Sondennahrung)

1 Stunde

Einnehmen von Mahlzeiten:

(auch bei Sondenernährung)

1 Stunde

Verrichtung der Notdurft:

4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.

  1. Absatz 5Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Absatz eins bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ..........................................................................

50 Stunden

ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr .................

75 Stunden.

  1. Absatz 6Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Absatz eins bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (Paragraph 4, Absatz 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 45 Stunden zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ankleiden

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR40248558

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/37/P1/NOR40248558