Bundesrecht konsolidiert: Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 3, Fassung vom 18.02.2026

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 3

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Hilfsmittel

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
  2. Absatz 2Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR12116299

Alte Dokumentnummer

N6199912915Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/37/P3/NOR12116299