Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.02.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EinstV
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Hilfsmittel
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsPflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2)Absatz 2Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009142
Dokumentnummer
NOR12116299
Alte Dokumentnummer
N6199912915Y