Bundesrecht konsolidiert: Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 5, tagesaktuelle Fassung

Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 5

Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 237/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbA

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWerden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten.
    2. Ziffer 2
      Von den Arbeitnehmer/innen mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
      1. Litera a
        müssen so aufbewahrt werden, daß eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen vermieden wird und
      2. Litera b
        dürfen an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden.
    3. Ziffer 3
      Auf die Verbote nach Ziffer 2, Litera b, muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Arbeitnehmer/innen haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände zu waschen.
    5. Ziffer 5
      Ungeziefer muß gegebenenfalls in geeigneter Weise bekämpft werden.
  2. Absatz 2Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß folgende Maßnahmen zur Expositionsvermeidung getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Spitze, schneidende oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sind, wenn möglich, durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder weniger Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht.
    2. Ziffer 2
      Für das Pipettieren müssen Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden. Mundpipettieren ist verboten.
    3. Ziffer 3
      Wenn eine Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 möglich ist, sind Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, wenn möglich durch solche ohne Staub- oder Aerosolbildung zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten ist Staub- oder Aerosolbildung möglichst zu vermeiden.
    4. Ziffer 4
      Wenn Staub- oder Aerosolbildung nicht vermieden werden kann, ist die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 exponiert sind, auf das niedrigstmögliche Niveau zu begrenzen.
  3. Absatz 3Absatz 2, Ziffer 3 und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
  4. Absatz 4Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, daß ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, haben Arbeitgeber/innen den betreffenden Arbeitnehmer/innen die Impfung anzubieten.

Schlagworte





Stichverletzung, Staubbildung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR12115744

Alte Dokumentnummer

N6199852804L