Bundesrecht konsolidiert: Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 4, tagesaktuelle Fassung

Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 4

Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 237/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbA

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter

Verwendung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist Paragraph 3, anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
  2. Absatz 2Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß Paragraph 2, vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten in der Landwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
    5. Ziffer 5
      Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
    6. Ziffer 6
      Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
    7. Ziffer 7
      Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR40266066

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/237/P4/NOR40266066