Bundesrecht konsolidiert: Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 11, tagesaktuelle Fassung

Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 11

Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 237/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbA

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Meldung bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 42, Absatz 6, ASchG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
    3. Ziffer 3
      die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3 ;,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4,, 5 oder 6.
  2. Absatz 2Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
  3. Absatz 3Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Absatz eins, entsprechende Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR12115750

Alte Dokumentnummer

N6199852810L