Bundesrecht konsolidiert: Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 7, Fassung vom 21.08.2019

Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 7

Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 237/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbA

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle

Paragraph 7,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,
    3. Ziffer 3
      soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden:
      1. Litera a
        vor der Reinigung oder
      2. Litera b
        bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,
    4. Ziffer 4
      im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.
  3. Absatz 3Für folgende Fälle (Ziffer eins bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:
    1. Ziffer eins
      für Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. Ziffer 2
      für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien,
    3. Ziffer 3
      für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen vorherzusehen ist und
    4. Ziffer 4
      für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen kommen könnte.

Schlagworte





Wartungsarbeit, Instandhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR12115746

Alte Dokumentnummer

N6199852806L