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Bundesrecht konsolidiert: Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 6, Fassung vom 16.01.2019
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D)
Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 16.01.2019
§ 5 am 16.01.2019
§ 7 am 16.01.2019
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 01.11.1998
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/1998
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VbA
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins
Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen:
1.
Ziffer eins
Seifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
2.
Ziffer 2
geeignete Arbeitskleidung,
3.
Ziffer 3
geeignete Schutzhandschuhe,
4.
Ziffer 4
geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
5.
Ziffer 5
getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2)
Absatz 2
Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
(3)
Absatz 3
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
1.
Ziffer eins
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und
2.
Ziffer 2
persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
(4)
Absatz 4
Arbeitgeber/innen müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.
(5)
Absatz 5
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die
1.
Ziffer eins
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (zB Material, Festigkeit, Größe, Verschluß) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (zB scharfe Gegenstände, Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
2.
Ziffer 2
deutlich erkennbar sind (zB durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung) und
3.
Ziffer 3
ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Gesetzesnummer
10009126
Dokumentnummer
NOR12115745
Alte Dokumentnummer
N6199852805L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/237/P6/NOR12115745