(3)Absatz 3Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, daß alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Die Reihung der Wahlvorschläge hat entsprechend der bei der letzten Personalvertretungswahl ermittelten Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen zu erfolgen. Erstmals zugelassene Wahlvorschläge sind nach diesen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung anzuführen. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.