Bundesrecht konsolidiert: Bildschirmarbeitsverordnung § 4, tagesaktuelle Fassung

Bildschirmarbeitsverordnung § 4

Kurztitel

Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BS-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2, 3 und 4.

Text

Arbeitstisch und Arbeitsfläche

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
    2. Ziffer 2
      Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.
    4. Ziffer 4
      Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.
  2. Absatz 2Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
    2. Ziffer 2
      Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
    3. Ziffer 3
      Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
  3. Absatz 3Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

Schlagworte

Kopfbewegung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115555

Alte Dokumentnummer

N6199851773L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/124/P4/NOR12115555