Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildschirmarbeitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BS-V
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2, 3 und 4.
Text
Arbeitstisch und Arbeitsfläche
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.
Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.
(2)Absatz 2Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
(3)Absatz 3Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
(4)Absatz 4Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.
Schlagworte
Kopfbewegung
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10009121
Dokumentnummer
NOR12115555
Alte Dokumentnummer
N6199851773L