Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildschirmarbeitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.05.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BS-V
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen
Unterweisung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsJeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Weitere Absätze wurden nicht vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10009121
Dokumentnummer
NOR12115564
Alte Dokumentnummer
N6199851782L