Bundesrecht konsolidiert: Bildschirmarbeitsverordnung § 13, tagesaktuelle Fassung

Bildschirmarbeitsverordnung § 13

Kurztitel

Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BS-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen

Unterweisung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsJeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

Anmerkung

Weitere Absätze wurden nicht vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115564

Alte Dokumentnummer

N6199851782L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/124/P13/NOR12115564