Bundesrecht konsolidiert: Bildschirmarbeitsverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Bildschirmarbeitsverordnung § 1

Kurztitel

Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BS-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in Paragraph 67, Absatz 5, ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.
  2. Absatz 2Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM – Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, ASchG.
  3. Absatz 3Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,
  4. Absatz 4Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen
    1. Ziffer eins
      durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
    2. Ziffer 2
      durchschnittlich mehr als drei Stunden
    ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115552

Alte Dokumentnummer

N6199851770L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/124/P1/NOR12115552