Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildschirmarbeitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.05.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BS-V
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Information
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt,
das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG unddas Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG und
den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,
(2)Absatz 2Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10009121
Dokumentnummer
NOR12115565
Alte Dokumentnummer
N6199851783L