Bundesrecht konsolidiert: Bildschirmarbeitsverordnung § 11, tagesaktuelle Fassung

Bildschirmarbeitsverordnung § 11

Kurztitel

Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BS-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Untersuchungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
  2. Absatz 2Arbeitnehmer/innen können für Untersuchungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen:
    1. Ziffer eins
      Fachärzte/Fachärztinnen für Augenheilkunde und Optometrie,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte/Fachärztinnen für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
    4. Ziffer 4
      Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (Paragraph 120, GewO 1994) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.
  3. Absatz 3Die Kosten für Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen.
  4. Absatz 4Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Absatz eins, als erforderlich erweist.

Schlagworte

Arbeitsmedizin, BGBl. Nr. 373/1984


Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115562

Alte Dokumentnummer

N6199851780L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/124/P11/NOR12115562