Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 6, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 6

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fußböden, Wände und Decken

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
    1. Ziffer eins
      keine Stolperstellen aufweisen,
    2. Ziffer 2
      befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
    3. Ziffer 3
      von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
    4. Ziffer 4
      gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
  2. Absatz 2Fußböden sind so zu gestalten, daß
    1. Ziffer eins
      sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
  3. Absatz 3Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
    1. Ziffer eins
      von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
    2. Ziffer 2
      keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
    3. Ziffer 3
      gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und
    4. Ziffer 4
      im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände
    1. Ziffer eins
      als solche deutlich gekennzeichnet sind und
    2. Ziffer 2
      im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
      1. Litera a
        aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. Litera b
        so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
  5. Absatz 5Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 31. Dezember 1998.

Schlagworte

Wandoberfläche

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115128

Alte Dokumentnummer

N6199813034U