Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ausgänge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsAusgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;
Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
(2)Absatz 2Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3)Absatz 3Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4)Absatz 4§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;
dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115125
Alte Dokumentnummer
N6199813031U