Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 24, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 24

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bodenfläche und Luftraum

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Arbeitnehmer/in, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in, beträgt.
  2. Absatz 2Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
    1. Ziffer eins
      direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,
    2. Ziffer 2
      sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
  3. Absatz 3Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:
    1. Ziffer eins
      12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
    2. Ziffer 2
      15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
    3. Ziffer 3
      18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
  4. Absatz 4Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, daß für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.
  5. Absatz 5Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115146

Alte Dokumentnummer

N6199813052U