Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 23, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 23

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume

Raumhöhe in Arbeitsräumen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. Ziffer eins
      2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
    2. Ziffer 2
      2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
  3. Absatz 3Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115145

Alte Dokumentnummer

N6199813051U