Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Stiegenhaus
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsWerden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:
Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2)Absatz 2In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3)Absatz 3Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4)Absatz 4§ 47 ist anzuwenden auf:Paragraph 47, ist anzuwenden auf:
dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;
dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Schlagworte
Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche, Obergeschoß
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115144
Alte Dokumentnummer
N6199813050U