Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 22, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 22

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Stiegenhaus

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWerden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. Ziffer 2
      Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
  2. Absatz 2In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. Ziffer 2
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. Absatz 3Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Schlagworte

Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche, Obergeschoß

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115144

Alte Dokumentnummer

N6199813050U