Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsFür gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2)Absatz 2§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Schlagworte
Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115143
Alte Dokumentnummer
N6199813049U