Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 18, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 18

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.12.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  2. Absatz 2Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
    3. Ziffer 3
      für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
    4. Ziffer 4
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 3, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  3. Absatz 3Die Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
    1. Ziffer eins
      die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
    2. Ziffer 2
      sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinanderliegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
  5. Absatz 5Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinanderliegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
  6. Absatz 6Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
    1. Ziffer eins
      die Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
    2. Ziffer 2
      für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Stichtag 31. Dezember 1998.

Im RIS seit

09.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR40198870