Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 13, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 13

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFolgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      Alarmeinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Klima- oder Lüftungsanlagen;
    4. Ziffer 4
      Brandmeldeanlagen.
  2. Absatz 2Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  3. Absatz 3Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Absatz eins und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  4. Absatz 4Prüfungen gemäß Absatz eins bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
  5. Absatz 5Über die Prüfungen nach Absatz eins bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
  6. Absatz 6Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.

Schlagworte

Klimaanlage

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115135

Alte Dokumentnummer

N6199813041U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/368/P13/NOR12115135