Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 25, Fassung vom 11.01.2025

Arbeitsstättenverordnung § 25

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. Ziffer eins
      in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. Ziffer 2
      direkt ins Freie führen.
  2. Absatz 2Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
    2. Ziffer 2
      Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
    3. Ziffer 3
      Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um
      1. Litera a
        Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
      2. Litera b
        kulturelle Einrichtungen,
      3. Litera c
        Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder
      4. Litera d
        Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. Absatz 4Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      von Absatz eins, Ziffer eins, abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;
    2. Ziffer 2
      von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Räume, wenn
      1. Litera a
        es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und
      2. Litera b
        Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Absatz eins, entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Absatz eins, möglichst nahekommt.
    3. Ziffer 3
      Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Ziffer 2, Litera b, führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.
  5. Absatz 5Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muß
    1. Ziffer eins
      so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
  6. Absatz 6Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 5,
  7. Absatz 7Absatz 5, ist in den Fällen des Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, nicht anzuwenden und in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
  8. Absatz 8Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Schlagworte

Bahnhofshalle

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115147

Alte Dokumentnummer

N6199813053U