Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 37, Fassung vom 11.09.2024

Arbeitsstättenverordnung § 37

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wohnräume

Paragraph 37,

Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/innen von Arbeitgeber/innen nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
  2. Ziffer 2
    Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
  3. Ziffer 3
    Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Arbeitnehmer/in ausgestattet sein.
  4. Ziffer 4
    Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muß pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m3 betragen.
  5. Ziffer 5
    Für jede/n Arbeitnehmer/in muß ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
  6. Ziffer 6
    Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
  7. Ziffer 7
    Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
  8. Ziffer 8
    Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
  9. Ziffer 9
    Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
  10. Ziffer 10
    Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
  11. Ziffer 11
    Den Arbeitnehmer/innen müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten Paragraphen 32 bis 34 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115159

Alte Dokumentnummer

N6199813065U