Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsFür jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
die Arbeitnehmer/innen
ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind odergemäß Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6)Absatz 6Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Abs. 4Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Absatz 4,
für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt und
nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8)Absatz 8Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9)Absatz 9§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstättendem Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;dem Absatz 4, Ziffer 3, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;
dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Schlagworte
Arbeitskleidung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115157
Alte Dokumentnummer
N6199813063U