Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 35, Fassung vom 11.09.2024

Arbeitsstättenverordnung § 35

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kleiderkästen und Umkleideräume

Paragraph 35,
  1. Absatz einsFür jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
    1. Ziffer eins
      ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
    2. Ziffer 2
      geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Arbeitnehmer/innen
      1. Litera a
        ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
      2. Litera b
        im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
    2. Ziffer 2
      für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
    3. Ziffer 3
      für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
    3. Ziffer 3
      wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
  6. Absatz 6Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
    4. Ziffer 4
      die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt und
    5. Ziffer 5
      nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  8. Absatz 8Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
  9. Absatz 9Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
      1. Litera a
        mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
      2. Litera b
        im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 4, Ziffer 3, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    3. Ziffer 3
      dem Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Schlagworte

Arbeitskleidung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115157

Alte Dokumentnummer

N6199813063U