Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsTrinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2)Absatz 2Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115154
Alte Dokumentnummer
N6199813060U