Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 32, Fassung vom 10.08.2024

Arbeitsstättenverordnung § 32

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Trink- und Waschwasser

Paragraph 32,
  1. Absatz einsTrinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
  2. Absatz 2Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115154

Alte Dokumentnummer

N6199813060U