Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 30, Fassung vom 10.08.2024

Arbeitsstättenverordnung § 30

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
    1. Ziffer eins
      in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodaß die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und
    2. Ziffer 2
      diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23 bis 29 nicht entsprechen.
  2. Absatz 2Weiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
    1. Ziffer eins
      in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
    2. Ziffer 2
      jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23 bis 29 entspricht und
    3. Ziffer 3
      die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.
  3. Absatz 3Die in Absatz 4, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe des Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muß;
    2. Ziffer 2
      die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins und 2;
    3. Ziffer 3
      den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3 und 4;
    4. Ziffer 4
      die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins und 5;
    5. Ziffer 5
      die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3;
    6. Ziffer 6
      die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 bis 4;
    7. Ziffer 7
      die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 ºC betragen muß,
    8. Ziffer 8
      die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
  5. Absatz 5Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      Es ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von Paragraph 25, Absatz eins und 5 und von Paragraph 26, Absatz 2, nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, sofern dieser den Anforderungen der Paragraphen 25 und 26 entspricht.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Absatz 4, Ziffer 2, angeführte Ausnahme.
    4. Ziffer 4
      Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Ausnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115152

Alte Dokumentnummer

N6199813058U