Es ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von § 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, sofern dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.Es ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von Paragraph 25, Absatz eins und 5 und von Paragraph 26, Absatz 2, nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, sofern dieser den Anforderungen der Paragraphen 25 und 26 entspricht.