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Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 12, Fassung vom 02.10.2023
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D)
Arbeitsstättenverordnung § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 02.10.2023
§ 11 am 02.10.2023
§ 13 am 02.10.2023
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 01.01.1999
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/1998
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Alarmeinrichtungen
§ 12.
Paragraph 12,
(1)
Absatz eins
Die Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, daß der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/innen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
1.
Ziffer eins
der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2.
Ziffer 2
der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3.
Ziffer 3
den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
4.
Ziffer 4
der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5.
Ziffer 5
der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(2)
Absatz 2
Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3)
Absatz 3
Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Brandschutz
Informationsweitergabe
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115134
Alte Dokumentnummer
N6199813040U
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/368/P12/NOR12115134