Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 10, Fassung vom 02.10.2023

Arbeitsstättenverordnung § 10

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lagerungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsLagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. Ziffer eins
      die Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. Ziffer 2
      die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. Ziffer 3
      die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. Ziffer 5
      den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. Ziffer 6
      den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. Ziffer 7
      mögliche äußere Einwirkungen.
  2. Absatz 2Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, daß nicht überschritten werden
    1. Ziffer eins
      die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. Ziffer 2
      die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
    3. Ziffer 3
      die zulässige Füllhöhe von Behältern.
  3. Absatz 3Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115132

Alte Dokumentnummer

N6199813038U