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Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 10, Fassung vom 02.10.2023
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D)
Arbeitsstättenverordnung § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 02.10.2023
§ 9 am 02.10.2023
§ 11 am 02.10.2023
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 01.01.1999
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/1998
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Lagerungen
§ 10.
Paragraph 10,
(1)
Absatz eins
Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
1.
Ziffer eins
die Stabilität und Eignung der Unterlage,
2.
Ziffer 2
die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
3.
Ziffer 3
die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
4.
Ziffer 4
die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
5.
Ziffer 5
den Böschungswinkel von Schüttgütern,
6.
Ziffer 6
den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
7.
Ziffer 7
mögliche äußere Einwirkungen.
(2)
Absatz 2
Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, daß nicht überschritten werden
1.
Ziffer eins
die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
2.
Ziffer 2
die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
3.
Ziffer 3
die zulässige Füllhöhe von Behältern.
(3)
Absatz 3
Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115132
Alte Dokumentnummer
N6199813038U
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/368/P10/NOR12115132