Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Information der Arbeitnehmer/innen
§ 14.Paragraph 14,
Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115136
Alte Dokumentnummer
N6199813042U