Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 47, Fassung vom 01.10.2022

Arbeitsstättenverordnung § 47

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

7. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsArbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 47, verweist,
    2. Ziffer 2
      der vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
    3. Ziffer 3
      seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
  2. Absatz 2Absatz eins, wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.
  3. Absatz 3Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
    1. Ziffer eins
      die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    4. Ziffer 4
      die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. Ziffer 5
      die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte erfolgt, durch die eine Bewilligungspflicht im Sinne der Paragraphen 92, oder 93 ASchG begründet wird.
  6. Absatz 6Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins, oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.
  7. Absatz 7Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, oder gemäß Paragraph 92, Absatz eins, oder Paragraph 93, Absatz 2, ASchG genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.
  8. Absatz 8Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 94, Absatz 3, oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115169

Alte Dokumentnummer

N6199813075U