Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AStV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Information der Arbeitnehmer/innen
§ 14.
Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
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1. | über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen), |
2. | sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale, |
3. | über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen, |
4. | über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und |
5. | über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung. |
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115136
Alte Dokumentnummer
N6199813042U