Lagerungen
§ 10.
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
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1. | die Stabilität und Eignung der Unterlage, |
2. | die Standfestigkeit der Lagerung selbst, |
3. | die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen, |
4. | die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen, |
5. | den Böschungswinkel von Schüttgütern, |
6. | den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und |
7. | mögliche äußere Einwirkungen. |
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, daß nicht überschritten werden
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1. | die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden, |
2. | die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter, |
3. | die zulässige Füllhöhe von Behältern. |
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.