Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 9, Fassung vom 24.07.2021

Arbeitsstättenverordnung § 9

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsFolgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbeleuchtung muß
    1. Ziffer eins
      eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
    2. Ziffer 2
      selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsbeleuchtung muß hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, daß bei Ausfall der Beleuchtung
    1. Ziffer eins
      die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
  4. Absatz 4Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115131

Alte Dokumentnummer

N6199813037U