Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 5, Fassung vom 24.07.2021

Arbeitsstättenverordnung § 5

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAlle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
  2. Absatz 2Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, daß
    1. Ziffer eins
      sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
    2. Ziffer 2
      Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
    3. Ziffer 3
      Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
  3. Absatz 3Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.

Schlagworte

Eingang

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115127

Alte Dokumentnummer

N6199813033U